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EuGH stärkt Rechtsstellung der Umweltorganisationen

Wiederum eine gute Nachricht:

In einer Grundsatzentscheidung im Fall C-243/15 vom 8.November 2016 stellte der EuGH fest, dass Genehmigungsverfahren - wie etwa die sog. Naturverträglichkeitsprüfungen - unter Artikel 6 der Aarhus Konvention fallen. Demzufolge haben Umweltorganisationen ein umfangreiches Recht auf Beteiligung in solchen Verfahren. Weiters steht diesen Organisationen demnach das Recht zu, alle Entscheidungen, die im Rahmen dieser Verfahren getroffen werden, direkt unter Artikel 9(2) der Konvention anzufechten, was wiederum voraussetzt, dass dieser Rechtschutz adäquate und effektive im Sinne von Artikel 9(4) der Konvention und Artikel 47 der Grundrechtcharta sein muss.

In einem Beitrag geht Ökobüro (die Allianz der Umweltbewegung) näher auf dieses Urteil und seine Auswirkungen ein.

Dort auch weitere Links zur Sache.


Jedenfalls werden sich nunmehr Umweltvereinigungen vor nationalen Gerichten dabei direkt auf Artikel 9(2) der Aahus-Konvention berufen können, um ihre Rechte einzufordern.

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